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BGBl II 181/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

181. Verordnung: E-ID-Verordnung

181. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Registrierung und Verwendung eines Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID-Verordnung)

Auf Grund des § 4a Abs. 6, § 18 Abs. 3 und 4 sowie § 25 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2020, wird - hinsichtlich der § 4a Abs. 6, § 18 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort - verordnet:

Registrierung eines Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID)

§ 1. (1) Für die Registrierung eines E-ID

  1. 1. durch einen Staatsbürger (§ 4a Abs. 1 des E-Government-Gesetzes [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004) sind hinsichtlich des Identitätsnachweises § 1 Abs. 1, 2 und 3 der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2021, hinsichtlich des Staatsbürgerschaftsnachweises § 2 PassG-DV und hinsichtlich der vorgelegten Urkunden § 3 Abs. 1 erster Satz PassG-DV,
  2. 2. durch einen Fremden (§ 4a Abs. 2 E-GovG) sind hinsichtlich des Identitätsnachweises § 1 Abs. 1, 2 und 3 PassG-DV und hinsichtlich der vorgelegten Urkunden § 3 Abs. 1 erster Satz PassG-DV

    mit der Maßgabe anzuwenden, dass es sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokuments, sondern um die Registrierung eines E-ID handelt.

(2) Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können die Registrierung eines E-ID ohne die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters verlangen. Im Zuge der Registrierung eines E-ID sind Minderjährige auf die Informationen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) gesondert hinzuweisen.

Verlängerung der Gültigkeit eines E-ID

§ 2. Die Gültigkeit des E-ID entspricht der Gültigkeitsdauer des ausgestellten qualifizierten Zertifikats. Staatsbürger können die Gültigkeitsdauer des E-ID beim Vertrauensdiensteanbieter (VDA) unter Verwendung der Funktion E-ID verlängern, sofern sie bereits gemäß § 6 Abs. 1 oder gemäß § 4a Abs. 1 E-GovG behördlich registriert wurden. Fremde können die Gültigkeitsdauer des E-ID bei einer Registrierungsbehörde gemäß § 4a Abs. 2 E-GovG verlängern.

Nutzung des E-ID-Systems durch Dritte

§ 3. Sofern es sich bei Dritten gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 E-GovG um Unternehmer im Sinne des § 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, oder um Vereine im Sinne des § 1 des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, handelt, haben diese die Eröffnung der Nutzung des E-ID-Systems beim Bundesminister für Inneres im Wege des Unternehmensserviceportals nach dem Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, zu beantragen. Die Auswahl der personenbezogenen Daten und Informationen, die der E-ID Inhaber dem Dritten gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 E-GovG unter Verwendung der Funktion E-ID übermitteln kann, ist insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Unternehmensgegenstand oder Vereinszweck schriftlich und nachvollziehbar zu begründen, vor allem zu welchen konkreten Zwecken die Übermittlung der jeweiligen personenbezogenen Daten und Informationen für das Unternehmen oder den Verein erforderlich ist. Die in Zusammenhang mit der Eröffnung der Nutzung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind fünf Jahre nach Unterbindung der Nutzung durch den Bundesminister für Inneres gemäß § 18 Abs. 2 dritter Satz E-GovG aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

Konkretisierung der Datenarten gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz E-GovG

§ 4. Folgende personenbezogene Daten kommen für eine Übermittlung im Auftrag des E-ID-Inhabers gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 E-GovG im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Inneres gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz E-GovG in Betracht:

  1. 1. aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992:
    1. a) die Information über das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze,
    2. b) das Geschlecht,
    3. c) der Familienstand, sofern der E-ID-Inhaber über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt,
    4. d) der Hauptwohnsitz oder weitere Wohnsitze einschließlich des jeweiligen Datums der An- und gegebenenfalls der Abmeldung sowie
    5. e) die Information, seit wann eine aufrechte Meldung eines Wohnsitzes besteht und
  2. 2. aus der Zentralen Evidenz gemäß § 22b Abs. 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992:
    1. a) der Geburtsort,
    2. b) die Staatsangehörigkeit,
    3. c) das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992 sowie
    4. d) die Daten eines gültigen Reisepasses im Sinne des Passgesetzes 1992, ausgenommen eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, oder eines gültigen Personalausweises.

Vereinfachter Nachweis von Merkmalen

§ 5. Der vereinfachte Nachweis von Merkmalen (§ 4 Abs. 6 E-GovG) für die personenbezogenen Daten gemäß § 4 ist zulässig. Der E-ID-Inhaber kann diese Daten zu seinem E-ID speichern. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann diese Daten zuletzt aktualisiert wurden.

Vereinfachter Prozess für den Umstieg

§ 6. (1) Inhaber einer Bürgerkarte können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte auf einen E-ID umsteigen, ohne sich gemäß § 4a Abs. 1 oder 2 E-GovG bei der Registrierungsbehörde zu registrieren, sofern

  1. 1. die Bürgerkarte durch ein oberstes Organ des Bundes oder der Länder, einen Bürgermeister, eine Bezirksverwaltungsbehörde oder das Finanzamt Österreich insbesondere über FinanzOnline ausgestellt wurde,
  2. 2. der Inhaber der Bürgerkarte über einen gültigen Reisepass im Sinne des Passgesetzes 1992, ausgenommen einen Reisepass gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, oder über einen gültigen Personalausweis verfügt und
  3. 3. die nach § 4a Abs. 4 dritter Satz E-GovG eingeholten Informationen in Bezug auf verlorene, entfremdete oder zu entziehende Dokumente dem nicht entgegenstehen.

    Die Gültigkeitsdauer des E-ID entspricht der noch verbleibenden Gültigkeitsdauer der Bürgerkarte.

(2) Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfüllt sind, können Inhaber einer Bürgerkarte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte unter Beibehaltung des bisherigen Funktionsumfangs auf einen E-ID umsteigen, ohne sich gemäß § 4a Abs. 1 oder 2 E-GovG behördlich zu registrieren. Die Gültigkeitsdauer des E-ID entspricht der noch verbleibenden Gültigkeitsdauer der Bürgerkarte.

(3) Die Registrierungsbehörde ist ermächtigt, im Auftrag des E-ID-Werbers mit dem verschlüsselten bPK gemäß § 14 E-GovG beim VDA anzufragen, welchem gültigen Eintrag beim VDA der Betroffene zugeordnet werden kann.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Verweise

§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.

Inkrafttreten

§ 9. Die §§ 1 bis 5, 7 und 8 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und sind mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt anwendbar. Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG sind diese Bestimmungen bereits ab Inkrafttreten anwendbar. § 6 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Karner

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