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BGBl II 182/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

182. Kundmachung: Bekanntgabe über die Veröffentlichung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans auf der Internetseite des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021 sowie HochwasserrisikomanagementplanVO 2021

182. Bekanntgabe der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Veröffentlichung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans auf der Internetseite des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betreffend die Einstufung erheblich veränderter oder künstlicher Oberflächenwasserkörper, die Erlassung der zur stufenweisen Erreichung der Umweltziele erstellten allgemein verbindlichen Maßnahmenprogramme sowie die Veröffentlichung des Hochwasserrisikomanagementplans, mit welchem die für Gebiete mit potentiellem signifikanten Hochwasserrisiko festgelegten angemessenen Ziele einschließlich der zur Zielerreichung vorgesehenen Maßnahmen verbindlich gesetzt werden (Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021 - NGPV 2021 und HochwasserrisikomanagementplanVO 2021 - RMPV 2021)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bekanntgabe über die Veröffentlichung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans auf der Internetseite des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

Artikel 2 Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betreffend die Einstufung erheblich veränderter oder künstlicher Oberflächenwasserkörper, zur Erlassung der zur stufenweisen Erreichung der Umweltziele erstellten allgemein verbindlichen Maßnahmenprogramme (Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021 - NGPV 2021)

Artikel 3 Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Erlassung des Hochwasserrisikomanagementplans, welcher die für Gebiete mit potentiell signifikantem Hochwasserrisiko festgelegten angemessenen Ziele einschließlich der zur Zielerreichung vorgesehenen Maßnahmen verbindlich setzt (HochwasserrisikomanagementplanVO 2021 - RMPV 2021)

Artikel 1

Bekanntgabe über die Veröffentlichung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans auf der Internetseite des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

Gemäß § 55c Abs.1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018 wird bekanntgegeben, dass der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 (NGP 2021) einschließlich der Anlagen, Zl. 2022-0.270.788, am 10.05.2022 auf der Internetseite des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus https://info.bmlrt.gv.at/themen/wasser/wasser-oesterreich/wasserrecht_national/wasserrechtliche_kundmachungen/ngp-2021.html veröffentlicht wurde.

Artikel 2

Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betreffend die Einstufung erheblich veränderter oder künstlicher Oberflächenwasserkörper, die Erlassung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 (NGP 2021) zur stufenweisen Erreichung der Umweltziele erstellten allgemein verbindlichen Maßnahmenprogramme

Aufgrund des § 30b Abs. 1 und des 55f des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Einstufung als erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper

§ 1. Die in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Gewässerabschnitte werden auf Basis der Darlegungen im aktualisierten Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021“ (NGP 2021), entsprechend den in § 30b Abs. 1 Z 1 und 2 WRG 1959 festgelegten Kriterien, als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft.

Maßnahmenprogramm zur stufenweisen Zielerreichung

§ 2. (1) Zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele wird zur Verwirklichung der im aktualisierten Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021“ (NGP 2021), Zl. 2022-0.270.788, verordneten stufenweisen Zielumsetzung (Tabelle FG - stufenweise Zielerreichung, Tabelle SEE - stufenweise Zielerreichung, GW - stufenweise Zielerreichung) einschließlich der dort festgelegten abgeminderten Ziele für Fließgewässer (Tabelle FG-abgeminderte Ziele) folgendes gem. § 55h WRG 1959 in Zusammenarbeit zwischen BMLRT und LH erarbeitete Maßnahmenprogramm erlassen:

Für die Umsetzung der grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen zum Schutz, zur Verbesserung und Sanierung der Gewässer, wird gemäß § 55f Abs. 4 WRG 1959 auf die dort genannten Regelungen ua. betreffend die vorherige Genehmigung, Begrenzung, regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung von Emissionen oder Belastungen verwiesen. Die Umsetzung hat nach Maßgabe der in Kapitel 6 des Planungsdokumentes NGP 2021dargestellten planerischen Überlegungen und Grundsätze zu erfolgen. Für die Umsetzung der in den Kapiteln 6.1 bis 6.7 des NGP 2021 beschriebenen und zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen betreffend Durchgängigkeit und Restwasser, Morphologie, Schwall, Allgemein physikalisch-chemische Parameter, Chemie/Schadstoffe (Anlage 5) gilt:

  1. 1. Maßnahmen (ap), die bereits für die Umsetzung des NGP 2009 sowie des NGP 2015 geplant oder umzusetzen waren, sind unverzüglich in die Praxis umzusetzen.
  2. 2. Im NGP 2021 geplante, als „hp“ gekennzeichnete Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren in die Praxis umzusetzen, wobei bei als „hp*“ gekennzeichneten Maßnahmen für Schwall sowie bei als „sp“ gekennzeichnete Maßnahmen für Schwerpunktgewässer Morphologie innerhalb von drei Jahren mit der Umsetzung von Maßnahmen in die Praxis zumindest begonnen werden soll.
  3. 3. Alle übrigen im NGP geplanten Maßnahmen (p) sind danach in die Praxis umzusetzen.

(2) Dieses Maßnahmenprogramm ist spätestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren und spätestens sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des § 55f Abs. 7 oder 8 WRG 1959 vorliegen.

Umsetzung

§ 3. (1) Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 tätigen Stellen haben - auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG - die im NGP 2021 festgelegten Ziele und die mit dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zu berücksichtigen und durch deren Umsetzung auf die Zielerreichung hinzuwirken.

(2) Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für andere Dienststellen gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms und des NGP 2021 als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.

In Kraft treten/Außer Kraft treten

§ 4. Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 10.05.2022 in Kraft. Mit Inkrafttreten des Artikel 2 dieser Verordnung tritt die NGPV 2015, BGBl. II Nr. 103/2010 in der Fassung BGBl. II Nr. 225/2017 außer Kraft.

Artikel 3

Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Erlassung des Hochwasserrisikomanagementplans, welcher die für Gebiete mit potentiell signifikantem Hochwasserrisiko festgelegten angemessenen Ziele einschließlich der zur Zielerreichung vorgesehenen Maßnahmen verbindlich setzt

Aufgrund des § 55l des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018 wird verordnet:

Hochwasserrisikomanagementplan

§ 1. Das Planungsdokument „Nationaler Hochwasserrisikomanagementplan 2021“ (RMP 2021) (Anlage 1) legt für die dort in Anhang 3 aufgezählten in den Flussgebietseinheiten Donau und Rhein gelegenen Gebiete mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko (APSFR) angemessenen Ziele fest. Für die Flussgebietseinheit Elbe wurde als Ergebnis der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos kein derartiges Gebiet bestimmt. Mit der Veröffentlichung des RMP 2021 werden die in Anlage 1 Kapitel 4 beschriebenen angemessenen Ziele sowie die zur Verwirklichung der zur Zielerreichung in Anlage 1, Unterkapitel 5.4 vorgesehenen Maßnahmen verbindlich gesetzt. Die Umsetzung der im Maßnahmenprogramm (Anlage 2 Kapitel 1 bis 18) dargestellten Maßnahmentypen in den APSFR hat entsprechend der in den Abschnitten A und B für die einzelnen Gewässer eines APSFR festgelegten Priorisierung (höchste Priorität, hohe Priorität und mäßige Priorität) zu erfolgen.

§ 2. (1) Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Forstgesetzes 1975 tätigen Stellen haben - auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG - die in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Maßnahmen zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen und deren Umsetzung auf die Zielerreichung hinzuwirken.

(2) Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für andere Dienststellen gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms und des RMP 2021 als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.

In Kraft treten/Außer Kraft treten

§ 3. Artikel 3 dieser Verordnung tritt am 10.05.2022 in Kraft. Mit Inkrafttreten des Artikel 3 dieser Verordnung tritt die RMPV 2015, BGBl. II Nr. 268/2016 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Köstinger

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