103. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der einerseits die Veröffentlichung des Planungsdokumentes zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan bekannt gegeben wird und andererseits ein Maßnahmenprogramm sowie Prioritätensetzungen und die Ausweisung von Gewässerabschnitten als erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper im Zusammenhang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan erlassen werden (Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2009 - NGPV 2009)
1. Teil
Aufgrund des § 55c WRG 1959 wird bekannt gegeben:
Der „Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan“ (NGP) einschließlich der Anlagen Zl. BMLFUW-UW.4.1.2/0011/I/4/2010, wurde am 30.03.2010 auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft unter ngp.lebensministerium.at veröffentlicht.
2. Teil
Aufgrund der §§ 55c iVm. §§ 30b, 30e und 55f des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
Ziel/Geltungsbereich/Gegenstand
§ 1. Mit dieser Verordnung werden aus den im Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan“ (NGP) dargestellten und entsprechend dem 1. Teil veröffentlichten Kapiteln
- 1. Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheiten;
- 2. Abschätzung der Auswirkung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässern und Grundwasser;
- 3. Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen;
- 4. Überwachung;
- 5. Umweltziele;
- 6. Im öffentlichen Interesse anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung;
- 7. Öffentlichkeitsbeteiligung;
- 8. Zuständige Behörden;
- 9. Auswirkungen des Klimawandels auf die österreichische Wasserwirtschaft
die Kapitel 5 (Umweltziele) und 6 (Im öffentlichen Interesse anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes - nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen - verbindlich erklärt.
Planungsraum
§ 2. Der Planungsbereich des Maßnahmenprogramms bezieht sich auf die Planungsräume Elbe (österreichischer Anteil), Donau zentral Inn/Donau oberhalb Jochenstein, Drau, March (inkl. Thaya), Mur, Raab, Rabnitz, Leitha und Rhein (§ 55a iVm. Anhang F zum WRG 1959).
2. Abschnitt - Erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper
Einstufung als erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper
§ 3. Die in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Gewässerabschnitte werden als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft. Auf der Grundlage der in Kapitel 5.3 des NGP dargelegten Beurteilung sind diese Wasserkörper wie folgt ausgewiesen bzw. gekennzeichnet:
- 1. Diese Gewässerabschnitte weisen mindestens eine signifikante hydromorphologische Belastung auf, die sie in ihrem Wesen derart erheblich verändert, dass sie, nach Auswertung der Messprogramme gemäß dem 2. Teil der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung - GZÜV, BGBl. II Nr. 479/2006, den guten ökologischen Zustand verfehlen.
- 2. In diesen Gewässerabschnitten wäre die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes erforderliche Änderung bei zumindest einer der hydromorphologischen Belastungen aufgrund ihrer Bedeutung und dem Ausmaß der Funktionen, die sie für wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen wie (Spitzen-)Stromerzeugung, Hochwasserschutz oder Infrastruktur hat, mit signifikanten negativen Auswirkungen auf diese Tätigkeiten verbunden.
- 3. Die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, können nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden.
3. Abschnitt - Ziele und Maßnahmen Oberflächengewässer
Stufenweise Zielerreichung
§ 4. Für die im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Fließgewässer, Tabelle FG-stufenweise-Zielerreichung, und im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Seen, Tabelle SEE-stufenweise-Zielerreichung, angeführten Gewässerabschnitte wird eine stufenweise Gesamtzielerreichung festgelegt. Auf der Grundlage der in den Kapiteln 5.1.3, 5.2.3 und 5.3.4 des NGP dargelegten Beurteilung wird für diese Wasserkörper folgendes ausgewiesen bzw. festgelegt:
- 1. der Gesamtzustand bzw. die Risikoabschätzung aller Wasserkörper zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des NGP;
- 2. der Zeitpunkt der Zielerreichung (inkl. Zwischenziele) für jene Wasserkörper, die sich in einem schlechteren als dem Zielzustand befinden sowie jene Wasserkörper, für die ein Risiko der Verfehlung des Zielzustands nicht ausgeschlossen werden kann;
- 3. die Gründe für die Fristerstreckung der Zielerreichung.
Maßnahmenprogramm und stufenweise Zielerreichung des chemischen Zustandes sowie der physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustandes hinsichtlich der synthetischen und nicht synthetischen Schadstoffe
§ 5. (1) Alle in den Planungsräumen (§ 2) gelegenen Oberflächenwasserkörper sind insbesondere durch die in den Kapiteln 6.2.1.3, 6.3.1.3 und 6.3.2.3 des NGP angeführten Maßnahmen, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes und anderer Materien mit gewässerschutzrelevanten Regelungen gesetzt werden, so zu schützen, zu bewirtschaften und zu entwickeln, dass der jeweilige chemische Zustand und die physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustandes hinsichtlich der synthetischen und nicht synthetischen Schadstoffe erhalten bleiben bzw. nicht weiter verschlechtert werden.
(2) Zur stufenweisen Zielerreichung sowie zur Festlegung eines abgeminderten Qualitätszieles werden - in Konkretisierung des § 4 - in den im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Fließgewässer, Tabelle FG-Ziele-Maßnahmen-Chemie, angeführten Gewässerabschnitten in der ersten Planungsperiode Maßnahmen(setzungen) in Bezug auf signifikante chemische Belastungen aus Punktquellen und diffusen Quellen als kosteneffizient/erforderlich erachtet. Auf der Grundlage der im Kapitel 5.1.3 des NGP dargelegten Beurteilung werden für diese Wasserkörper folgende Angaben ausgewiesen bzw. festgelegt:
- 1. der für die Überschreitung des Qualitätszieles ursächliche chemische Schadstoff;
- 2. der Zeitpunkt der Erreichung des guten chemischen Zustandes, des guten ökologischen Zustandes hinsichtlich der chemischen Komponenten oder das abgeminderte Qualitätsziel;
- 3. die Gründe für die Fristerstreckung der Erreichung des guten chemischen Zustandes sowie für die Ausnahmen vom Qualitätsziel hinsichtlich der chemischen Komponenten des ökologischen Zustandes;
- 4. die Maßnahmen(typen), mit welchen bis 2015 der gute chemische Zustand erreicht werden kann, oder die Maßnahmen, mit welchen die Grundlage für spätere (anschließende) Maßnahmensetzungen geschaffen werden sollen, sowie weiterführende Bemerkungen.
(3) In der Tabelle FG-Schadstoffe-2021/2027 im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Fließgewässer sind die Gewässerabschnitte bzw. Wasserkörper ersichtlich, in denen aufgrund der Belastungsanalyse ein Risiko der Zielverfehlung aufgrund von Belastungen durch prioritär oder prioritär gefährliche Schadstoffe auf Basis des derzeitigen Wissensstands nicht ausgeschlossen werden kann, jedoch eine Zustandsbeurteilung auf Basis der Ergebnisse des Überwachungsprogramms noch nicht vorliegt. In diesen Gewässerabschnitten sind gezielte Sanierungsmaßnahmen erst in der zweiten bzw. dritten Planungsperiode nach Vorliegen von Monitoringergebnissen geplant.
Maßnahmenprogramm und stufenweise Zielerreichung - Ökologischer Zustand
§ 6. (1) Alle in den Planungsräumen (§ 2) gelegenen Oberflächenwasserkörper sind insbesondere durch die in den Kapiteln 6.2.1.3, 6.4.1.3, 6.4.2.3, 6.4.3.3, 6.4.4.3, 6.4.5.3, 6.4.6.3 und 6.4.7.3 des NGP angeführten Maßnahmen, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes und anderer Materien mit gewässerschutzrelevanten Regelungen gesetzt werden, so zu schützen, zu bewirtschaften und zu entwickeln, dass der jeweilige ökologische Zustand oder das jeweilige ökologische Potential erhalten bleibt bzw. nicht weiter verschlechtert wird.
(2) Zur stufenweisen Zielerreichung werden - in Konkretisierung des § 4 - für die im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Fließgewässer, Tabelle FG-Maßnahmen-stofflich-2015, angeführten Gewässerabschnitte in der ersten Planungsperiode
- 1. die im Kapitel 6.4.1.5 des NGP angesprochenen Maßnahmen(setzungen) betreffend der allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustandes zur Reduktion der Emissionen von Nährstoffen und/oder organischen Substanzen aus Punktquellen sowie
- 2. die in Kapitel 6.4.2.5 des NGP angesprochenen Maßnahmen(setzungen) betreffend der allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustandes zur Reduktion der Emissionen von Nährstoffen und/oder organischen Substanzen aus diffusen Quellen
- a) Maßnahmensetzung zur Reduktion der Emissionen von Belastungen aus Punktquellen und/oder aus diffusen Quellen;
- b) der Zeitpunkt der Erreichung des Gesamtzieles (§ 4).
als kosteneffizient/erforderlich erachtet. Auf der Grundlage der in den Kapiteln 5.2.3 und 5.3.4 des NGP dargelegten Beurteilung werden für diese Wasserkörper folgende Angaben ausgewiesen bzw. festgelegt:
(3) In der Tabelle FG-stofflich-2021/2027 im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Fließgewässer sowie in der Tabelle SEE-Zustand im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Seen sind die Gewässerabschnitte bzw. Wasserkörper ersichtlich, in denen aufgrund der Belastungsanalyse ein Risiko der Zielverfehlung aufgrund der allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustandes auf Basis des derzeitigen Wissensstands nicht ausgeschlossen werden kann, jedoch eine Zustandsbeurteilung auf Basis der Ergebnisse des Überwachungsprogramms noch nicht vorliegt. In diesen Gewässerabschnitten sind gezielte Sanierungsmaßnahmen erst in der zweiten bzw. dritten Planungsperiode nach Vorliegen von Monitoringergebnissen geplant.
(4) Zur stufenweisen Zielerreichung werden - in Konkretisierung des § 4 - für die im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Fließgewässer, Tabelle FG-Maßnahmen-Hydromorphologie-2015, angeführten Gewässerabschnitte (prioritärer Raum) in der ersten Planungsperiode die in den Kapiteln 6.4.3.5, 6.4.4.5, 6.4.5.5, 6.4.6.5, und 6.4.7.5 des NGP angeführten Maßnahmen(setzungen) in Bezug auf signifikante hydromorphologische Belastungen als kosteneffizient/erforderlich erachtet. Auf der Grundlage der in den Kapiteln 5.2.3 und 5.3.4. des NGP dargelegten Beurteilung werden für diese Wasserkörper folgende Angaben ausgewiesen bzw. festgelegt:
- 1. die Maßnahmentypen, mit welchen bis 2015 der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential erreicht werden können oder ein wesentlicher Beitrag zur Zielerreichung in einer der folgenden Planungsperioden geleistet wird;
- 2. der Zeitpunkt der Erreichung des Gesamtzieles (§ 4).
(5) In der Tabelle FG-Hydromorphologie-2021/2027 im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Fließgewässer sind die Gewässerabschnitte bzw. Wasserkörper außerhalb des prioritären Raumes ersichtlich, in denen aufgrund hydromorphologischer Belastungen kein guter ökologischer Zustand gegeben ist oder aufgrund der Belastungsanalyse ein Risiko der Zielverfehlung aufgrund von hydromorphologischen Belastungen auf Basis des derzeitigen Wissenstands nicht ausgeschlossen werden kann, jedoch eine Zustandsbeurteilung auf Basis der Ergebnisse des Überwachungsprogramms noch nicht vorliegt. In diesen Gewässerabschnitten sind gezielte Sanierungsmaßnahmen erst in der zweiten bzw. dritten Planungsperiode sowie nach Vorliegen von Monitoringergebnissen geplant.
4. Abschnitt - Ziele und Maßnahmen Grundwasser
Stufenweise Zielerreichung
§ 7. Für die in der Tabelle GW-stufenweise-Zielerreichung im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Grundwasser angeführten Grundwasserkörper wird eine stufenweise Gesamtzielerreichung festgelegt. Auf der Grundlage der in Kapitel 5.4.3 des NGP dargelegten Beurteilung werden für diese Wasserkörper folgende Angaben ausgewiesen bzw. festgelegt:
- 1. der Zeitpunkt der Zielerreichung;
- 2. die Gründe für die Fristerstreckung der Zielerreichung.
Maßnahmenprogramm und stufenweise Zielerreichung
§ 8. (1) Alle in den Planungsräumen (§ 2) gelegenen Grundwasserkörper sind insbesondere durch die in den Kapiteln 6.5.1.3, 6.5.2.3, 6.5.2.5, 6.5.3.3 und 6.5.4 des NGP angeführten Maßnahmen, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes und anderer Materien mit gewässerschutzrelevanten Regelungen gesetzt werden, so zu schützen, zu bewirtschaften und zu entwickeln, dass der jeweilige chemische und mengenmäßige Zustand erhalten bleibt bzw. nicht weiter verschlechtert wird.
(2) Zur stufenweisen Zielerreichung werden - in Konkretisierung des § 7 - für die in der Tabelle GW-stufenweise-Zielerreichung im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Grundwasser angeführten Grundwasserkörper in der ersten Planungsperiode in Bezug auf signifikante stoffliche Belastungen durch Nitrat aus diffusen Quellen die in Kapitel 6.5.2.5 des NGP dargelegten Maßnahmen(setzungen) als kosteneffizient/erforderlich erachtet.
5. Abschnitt - Ziele und Maßnahmen für Schutzgebiete
Ziele und Maßnahmen zum Schutz von Gebieten mit Wasserentnahme
§ 9. Mit dem Ziel, die Gefährdung von Wasservorkommen durch mikrobiologische, chemische oder mengenmäßige Beeinträchtigungen zu reduzieren, sind die in den Planungsräumen gelegenen Wasserkörper insbesondere durch die in den Kapiteln 6.6.1.3 und 6.6.1.5 des NGP angeführten Maßnahmen, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes und anderer Materien mit gewässerschutzrelevanten Regelungen gesetzt werden, zu schützen, zu bewirtschaften und (weiter) zu entwickeln.
6. Abschnitt - Ziele und Maßnahmen zur Förderung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung
Ziele und Maßnahmen zum Schutz von Grundwasservorkommen für Zwecke der Trinkwasserversorgung in oberflächennahen Porengrundwasserkörpern mit bedeutenden Wasservorkommen - im speziellen vor Einwirkungen durch den Sand- und Kiesabbau
§ 10. Zum Schutz relevanter Grundwasservorkommen für Zwecke der Trinkwasserversorgung sowie zur Vermeidung einer weiteren Gefährdung der bereits stellenweise genutzten Grundwasservorkommen sind die in den Planungsräumen gelegenen Grundwasserkörper insbesondere durch die in den Kapiteln 6.10.1.3 und 6.10.1.4 des NGP angeführten Maßnahmen und Grundsätze, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes gesetzt werden, zu schützen, zu bewirtschaften und weiterzuentwickeln.
Ziele und Maßnahmen zum Schutz von Grundwasservorkommen für Zwecke der Trinkwasserversorgung/Trinkwassernotversorgung in Tiefengrundwasserkörpern mit bedeutenden Wasservorkommen
§ 11. Zum vorbeugenden Schutz noch intakter gespannter relevanter Grundwasservorkommen sowie zur Vermeidung einer weiteren Gefährdung der bereits stellenweise übernutzten Grundwasservorkommen sind die in den Planungsräumen gelegenen Grundwasserkörper insbesondere durch die in den Kapiteln 6.10.2.3 und 6.10.2.4 des NGP angeführten Maßnahmen und Grundsätze, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes gesetzt werden, zu schützen, zu bewirtschaften und weiterzuentwickeln.
Ziele und Maßnahmen zum Schutz ökologisch wertvoller Gewässerstrecken unter Berücksichtigung einer potentiellen Nutzung der Wasserkraft für Stromerzeugung
§ 12. Mit dem Ziel des Schutzes und der Erhaltung ökologisch wertvoller Gewässerstrecken in möglichster Abstimmung mit dem Interesse an einer Nutzung des vorhandenen Wasserkraftpotentials sind in den Planungsräumen gelegene Oberflächenwasserkörper insbesondere durch die im Kapitel 6.10.3.2 des NGP angeführten Maßnahmen und nach den in diesem Kapitel festgelegten Grundsätzen, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes (und anderer Materien mit gewässerschutzrelevanten Regelungen gesetzt werden) - vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbotes - zu schützen, zu bewirtschaften und weiterzuentwickeln.
7. Abschnitt - Ziele und Maßnahmen zur Verringerung des Risikos für die Gewässer um Freisetzungen von signifikanten Mengen an Schadstoffen aus technischen Anlagen zu verhindern sowie Maßnahmen, um im Falle von Unfällen, die nach vernünftigen Einschätzungen nicht vorhersehbar waren, die Folgen zu vermindern
Ziele und Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Gewässerverunreinigungen
§ 13. Mit dem Ziel der Vermeidung und erforderlichenfalls der Sanierung von Gewässerverunreinigungen sind in den Planungsräumen gelegene Wasserkörper insbesondere durch die im Kapitel 6.7 des NGP angeführten Maßnahmen und Grundsätze, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes und anderer Materien mit gewässerschutzrelevanten Regelungen gesetzt werden zu schützen, zu bewirtschaften.
8. Abschnitt - Ziele und Maßnahmen für adäquate Anreize für einen nachhaltigen und effizienten Umgang mit der Ressource Wasser sowie betreffend adäquate Beiträge der wassernutzenden Sektoren zur Kostendeckung der Wasserdienstleistung
Ziele und Maßnahmen für eine effiziente Nutzung der Wasserressourcen
§ 14. Mit dem Ziel Wasserressourcen effizient zu nutzen und dadurch zu den Zielsetzungen des NGP beizutragen sind die Planungsräume durch die im Kapitel 6.8 des NGP angeführten Maßnahmen und nach den in diesem Kapitel festgelegten Grundsätzen zu schützen und weiterzuentwickeln.
9. Abschnitt - Schlussbestimmungen
Umsetzung
§ 15. (1) Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes tätigen Stellen haben - auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG - die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.
(2) Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Überprüfung
§ 16. Dieses Maßnahmenprogramm ist spätestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren und spätestens sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des § 55f Abs. 7 oder 8 WRG 1959 vorliegen.
Anlage 1
Anlage 1 - Tabelle WK-FG-erheblich-veränderte-WK
Anlage 2
Anlage 2 - Tabelle WK-FG-künstliche-WK
Anlage 3
Anlage 3 - Tabelle WK-SEE-erheblich-veraenderte-WK
Anlage 4
Anlage 4 - Tabelle WK-SEE-kuenstliche-WK
Berlakovich
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