§ 17
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
Für die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer, die Führung eines Bergwanderführerverzeichnisses, das Bergwanderführerabzeichen, den Bergwanderführerausweis, die Pflichten der Bergwanderführer, das Erlöschen der Befugnis, die Anerkennung von Ausbildungen und die Verwaltungszusammenarbeit gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, § 7, § 8, § 9 mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b, § 12 mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Ergänzungspraxis nach § 12 Abs. 5 erster Satz höchstens vier Wochen betragen darf, § 12a und § 12b sinngemäß.
08.07.2014
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