§ 17 TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1998

§ 17

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

Für die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer, die Führung eines Bergwanderführerverzeichnisses, das Bergwanderführerabzeichen, die Pflichten der Bergwanderführer, das Erlöschen der Befugnis und die Anerkennung von Ausbildungen gelten § 5, § 6, § 7 mit Ausnahme des Abs. 4, § 8, § 9 mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b und § 12 mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Ergänzungspraxis nach Abs. 4 erster Satz höchstens vier Wochen betragen darf, sinngemäß.

13.05.2020

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