§ 17 TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2011

§ 17

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

Für die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer, die Führung eines Bergwanderführerverzeichnisses, das Bergwanderführerabzeichen, die Pflichten der Bergwanderführer, das Erlöschen der Befugnis und die Anerkennung von Ausbildungen gelten § 5, § 6, § 7 mit Ausnahme des Abs. 4, § 8, § 9 mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b, § 12 mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Ergänzungspraxis nach § 12 Abs. 5 erster Satz höchstens vier Wochen betragen darf, § 12a und § 12b sinngemäß.

22.04.2011

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