§ 17 TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2008

§ 17

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

Für die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer, die Führung eines Bergwanderführerverzeichnisses, das Bergwanderführerabzeichen, die Pflichten der Bergwanderführer, das Erlöschen der Befugnis und die Anerkennung von Ausbildungen gelten § 5, § 6, § 7 mit Ausnahme des Abs. 4, § 8, § 9 mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b und § 12 mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Ergänzungspraxis nach § 12 Abs. 5 erster Satz höchstens vier Wochen betragen darf, sinngemäß.

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