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§ 16 Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.2020

Inkrafttreten

§ 16.

(1) Die Bestimmungen der 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der 4 bis 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberufe Kraftfahrzeugtechnik, BGBl. II Nr. 191/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/2005, tritt mit Ablauf des 1. September 2014 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Abs. 6 ab 1. Mai 2009 nicht mehr eingetreten werden.

(4) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker, BGBl. Nr. 75/1972, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 1. September 2013 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Abs. 6 ab 1. Mai 2009 nicht mehr eingetreten werden.

(5) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker, BGBl. Nr. 272/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2003, tritt unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 1. September 2014 außer Kraft.

(6) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Mai 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 30. April 2010, deren zweites Lehrjahr vor dem 30. April 2011 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 30. April 2012 endet, ist die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik gemäß Abs. 3 bzw. die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker gemäß Abs. 4 weiterhin anzuwenden, auch wenn dies auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht. Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 3 enthaltenen Prüfungsbestimmungen bzw. im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker auf Grund der Prüfungsordnung gemäß Abs. 5 antreten.

(7) § 1 Abs. 3 Z 2, § 1 Abs. 3a, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3 sowie § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20006084

Dokumentnummer

NOR40224162

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