141. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik geändert wird
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2012, wird verordnet:
Änderung der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik
Die Verordnung über die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik, BGBl. II Nr. 408/2008, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 3 Z 1 wird folgende Ziffer 2 eingefügt:
- „2. Hochvolt-Antriebe (S2)“
2. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Das Spezialmodul Hochvolt-Antriebe ist als Ausbildungsversuch eingerichtet. Dieses Spezialmodul kann nur bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 absolviert werden.“
3. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:“
Hauptmodule | können kombiniert werden mit | ||||
H1 | H2 | H3 | S1 | S2 | |
H1 | x | x | x | x | |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | |
H2 | x | x | x | x | |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | |
H3 | x | x | x | x | |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre |
4. Im § 2 werden folgende Absätze angefügt:
„(5) Im Spezialmodul Hochvolt-Antriebe ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- 1. Diagnostizieren von Fehlern an alternativen Antrieben wie zB Elektromotoren, Hybridmotoren, Brennstoffzellenantrieben usw. sowie an den dafür benötigten Aggregaten mittels computergestützter Diagnosemethoden,
- 2. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an alternativen Antrieben wie zB Elektromotoren, Hybridmotoren, Brennstoffzellenantrieben usw. sowie an den dafür benötigten Aggregaten und Einzelbaugruppen,
- 3. Diagnostizieren von Fehlern an Hochvolt-Komponenten mittels computergestützter Diagnosemethoden,
- 4. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Hochvolt-Komponente unter Anwendung der Sicherheitskonzepte.“
- 5. Im § 3 Abs. 3 werden folgende Bestimmungen betreffend das Spezialmodul „Hochvolt-Antriebe“ angefügt:
Pos. | Spezialmodul Hochvolt-Antriebe |
1. | Kenntnis der Mess-, Steuer- und Regeltechnik |
2. | Kenntnis des Aufbaus (Komponenten) und der Funktionsweise von Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben |
3. | Kenntnis des Aufbaus und der Funktionsweise von alternativen Antrieben wie zB Elektromotoren, Hybridmotoren, Brennstoffzellenantrieben usw. sowie der dafür benötigten Aggregate sowie des Aufbaus und der Funktion der Einzelbaugruppen |
4. | Kenntnis der technischen Zusammenhänge, Abläufe, Wirkungsweisen und Einsatzmöglichkeiten von Energiespeichermöglichkeiten für alternative Antriebe |
5. | Diagnostizieren von Fehlern an alternativen Antrieben wie zB Elektromotoren, Hybridmotoren, Brennstoffzellenantrieben usw. sowie an den dafür benötigten Aggregaten und Einzelbaugruppen mittels computergestützter Diagnosemethoden |
6. | Mitarbeiten bei Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an alternativen Antrieben wie zB Elektromotoren, Hybridmotoren, Brennstoffzellenantrieben usw. sowie an den dafür benötigten Aggregaten und Einzelbaugruppen |
7. | Kenntnis der Sicherheitskonzepte von Hochvolt-eigensicheren Fahrzeugen wie Trennung der Spannungsnetze, farbliche Kennzeichnung der Hochvolt-Kabel, Kennzeichnung der Hochvolt-Komponenten und -bauteile sowie der Hochvolt-Batterie und des Service-Steckers (Service Disconnect) |
8. | Kenntnis des Umgangs mit Hochvolt-Komponenten an Kraftfahrzeugen nach SoP (Start of Production) wie Spannungsfreischalten des Kraftfahrzeuges, Feststellen der Spanungsfreiheit, Sichern gegen Widerstand |
9. | Diagnostizieren von Fehlern an Hochvolt-Komponenten mittels computergestützter Diagnosemethoden |
10. | Mitarbeiten bei Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Hochvolt-Komponenten unter Anwendung der Sicherheitskonzepte |
11. | Kenntnis der einschlägigen Normen sowie der berufsspezifischen technischen und rechtlichen Bestimmungen |
12. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften |
(6) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 599/1987, (KJBG) zu entsprechen.“
6. § 12 samt Überschrift lautet:
„Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.“
7. Der bisherige § 16 erhält die Bezeichnung „17.“; folgender neuer §16 samt Überschrift wird eingefügt:
„Evaluierung
§ 16. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Spezialmodul Hochvolt-Antriebe ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2019 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Spezialmoduls Hochvolt-Antriebe in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 BAG vorzugehen.“
8. Im neuen § 17 wird folgender Abs. „(7)“ angefügt:
„(7) § 1 Abs. 3 Z 2, § 1 Abs. 3a, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3 sowie § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Mitterlehner
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