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§ 1 Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.2020

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

  1. 1. Personenkraftwagentechnik (H1)
  2. 2. Nutzfahrzeugtechnik (H2)
  3. 3. Motorradtechnik (H3)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann folgendes Spezialmodul gewählt werden:

  1. 1. Systemelektronik (S1)
  2. 2. Hochvolt-Antriebe (S2)

(Anm.: § 3a aufgehoben durchBGBl. II Nr. 276/2020.)

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

 

H1

H2

H3

S1

S2

H1

 

x

x

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

H2

x

 

x

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

H3

x

x

 

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

      

(5) In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Kraftfahrzeugtechnik dauert höchstens vier Jahre.

(6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kraftfahrzeugtechniker, Kraftfahrzeugtechnikerin) zu bezeichnen.

(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20006084

Dokumentnummer

NOR40224159

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