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§ 2 Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Berufsprofil

§ 2

(1) Im Grundmodul und Hauptmodul Personenkraftwagentechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Anwenden von mechanischen, elektrischen und elektronischen Mess- und Prüfverfahren sowie von computergestützten Diagnoseeinrichtungen und Auswerten der Ergebnisse,
  2. 2. Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten von in Personenkraftwagen eingebauten mechanischen Teilen, Motoren und Kraftübertragungseinrichtungen,
  3. 3. Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten von Bauteilen des Fahrwerks wie Karosserie, Federung, Radführung, Radaufhängung, Lenkung, Bremsen, Räder und Bereifung,
  4. 4. Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten der elektrischen und elektronischen Anlage eines Personenkraftwagens,
  5. 5. Einfaches Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten an der Sicherheits-, Komfort- und Kommunikationselektronik eines Personenkraftwagens,
  6. 6. Prüfen, Beurteilen, Anwenden und Austauschen von sämtlichen für den Betrieb des Personenkraftwagens notwendigen Kühl- und Schmierstoffe und anderer Flüssigkeiten,
  7. 7. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, der grundlegenden kraftfahrtechnischen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards.

(2) Im Grundmodul und Hauptmodul Nutzfahrzeugtechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Anwenden von mechanischen, elektrischen und elektronischen Mess- und Prüfverfahren sowie von computergestützten Diagnoseeinrichtungen und Auswerten der Ergebnisse,
  2. 2. Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten von in Nutzfahrzeugen eingebauten mechanischen Teilen, Motoren, Kraftübertragungseinrichtungen,
  3. 3. Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten von Aufbauten und Bauteilen des Fahrwerks wie Karosserie, Federung, Radführung, Radaufhängung, Rahmen, Lenkung, Bremsen, Druckluftanlagen, Räder und Bereifung,
  4. 4. Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten der elektrischen und elektronischen Anlage sowie von EC-Kontrollgerten und Geschwindigkeitsbegrenzern eines Nutzfahrzeuges,
  5. 5. Einfaches Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten an der Sicherheits-, Komfort- und Kommunikationselektronik eines Nutzfahrzeuges,
  6. 6. Prüfen, Beurteilen, Anwenden und Austauschen von sämtlichen für den Betrieb des Nutzfahrzeuges notwendigen Kühl- und Schmierstoffe und anderer Flüssigkeiten,
  7. 7. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften im Umgang mit Nutzfahrzeugen, der grundlegenden kraftfahrtechnischen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards.

(3) Im Grundmodul und Hauptmodul Motorradtechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Anwenden von mechanischen, elektrischen und elektronischen Mess- und Prüfverfahren sowie von computergestützten Diagnoseeinrichtungen und Auswerten der Ergebnisse,
  2. 2. Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten von in Motorrädern eingebauten mechanischen Teilen, Motoren und Kraftübertragungseinrichtungen,
  3. 3. Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten von Bauteilen des Fahrwerks wie Motorradrahmen, Federung, Radführung, Radaufhängung, Lenkung, Bremsen, Räder und Bereifung,
  4. 4. Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten der elektrischen und elektronischen Anlage eines Motorrades,
  5. 5. Einfaches Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten an der Sicherheits-, Komfort- und Kommunikationselektronik eines Motorrades,
  6. 6. Prüfen, Beurteilen, Anwenden und Austauschen von sämtlichen für den Betrieb des Motorrades notwendigen Kühl- und Schmierstoffe und anderer Flüssigkeiten,
  7. 7. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, der grundlegenden kraftfahrtechnischen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards.

(4) Im Spezialmodul Systemelektronik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs-, Wartungs- und Programmierarbeiten an der Komfortelektronik und an Diebstahlschutzsystemen,
  2. 2. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs-, Wartungs- und Programmierarbeiten an der audiovisuellen Telekommunikations- und Unterhaltungselektronik,
  3. 3. Beraten von Kunden über die Bedienung, Einstellung und Programmierung von Diebstahlschutzsystemen und Gerten der Komfort- und Kommunikationselektronik.

(5) Im Spezialmodul Hochvolt-Antriebe ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Diagnostizieren von Fehlern an alternativen Antrieben wie zB Elektromotoren, Hybridmotoren, Brennstoffzellenantrieben usw. sowie an den dafür benötigten Aggregaten mittels computergestützter Diagnosemethoden,
  2. 2. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an alternativen Antrieben wie zB Elektromotoren, Hybridmotoren, Brennstoffzellenantrieben usw. sowie an den dafür benötigten Aggregaten und Einzelbaugruppen,
  3. 3. Diagnostizieren von Fehlern an Hochvolt-Komponenten mittels computergestützter Diagnosemethoden,
  4. 4. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Hochvolt-Komponente unter Anwendung der Sicherheitskonzepte.

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