Heilmittel und Heilbehelfe
§ 160.
(1) Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 136 und 137 gewährt.
(2) Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagetücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpulver und dergleichen) beigestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093647
alte Dokumentnummer
N6195545637L