Pflege in einer Krankenanstalt
§ 161.
(1) Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der §§ 145 und 148 bis 150 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die und aus der Anstalt zu übernehmen.
(2) Zeiten einer Pflege nach Abs. 1 sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches (§ 139) nicht anzurechnen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1962)
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40178778
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