vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 160 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1959

Heilmittel und Heilbehelfe

§ 160.

(1) Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 136 und 137 gewährt.

(2) Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagetücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpulver und dergleichen) beigestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093647

alte Dokumentnummer

N6195545637L