Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 159.
Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach § 17 Abs. 2 Z 1 GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der §§ 134 und 135 gewährt. Hat die Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner/innen (§ 338) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers in Anspruch genommen, so gebührt ihr Kostenersatz nach § 131.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40264348
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