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§ 15 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Führung von Aufzeichnungen

§ 15.

Für jede Krankenanstalt sind die für die Durchführung der Kostenstellenrechnung notwendigen Aufzeichnungen (§§ 16 bis 21) in Abstimmung mit der anstaltsspezifischen Organisationsstruktur einzurichten und laufend zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048660

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