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§ 14 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kostenstellenplan und Verzeichnis der Schlüsselwerte

§ 14.

Für jede Krankenanstalt ist ein Kostenstellenplan (§ 11) und ein Verzeichnis der Schlüsselwerte anzulegen und laufend den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048659

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