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§ 17 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter

§ 17.

(1) Gebrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die im § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung genannte Wertgrenze nicht überschreiten. Die Gebrauchsgüter sind im MLV in den Hauptgruppen 3 und 5 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter müssen sinngemäß mindestens die in § 16 Abs. 2 genannten Daten zu entnehmen sein.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048662

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