Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen
§ 21.
(1) Innerbetriebliche Leistungen sind Leistungen, die in einzelnen Kostenstellen für andere Kostenstellen der Krankenanstalt erbracht werden.
(2) Aus den Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen (§ 33) müssen mindestens zu entnehmen sein:
- 1. Bezeichnung und Nummer der innerbetrieblichen Leistungen (§ 33),
- 2. Nummer der abgebenden Kostenstelle,
- 3. Nummer(n) der Kostenstelle(n), die die Leistung(en) empfängt (empfangen),
- 4. Datum (Zeitpunkt der Leistungserstellung) und
- 5. Kosten (bewertete Menge).
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20003117
Dokumentnummer
NOR40048666
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