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§ 22 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kostenzurechnung

§ 22.

Die in den Aufzeichnungen (§§ 16 bis 21) erfassten Kosten sind den einzelnen empfangenden Kostenstellen verursachungsgemäß zuzurechnen. Die Zurechnung der direkten Kosten (§ 5 Abs. 3) kann monatlich erfolgen, die Zurechnung der indirekten Kosten hat spätestens zum Ende der Kostenrechnungsperiode zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048667

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