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§ 33 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Erfassung, Bewertung und Zuordnung der sekundären Kosten (§ 5 Abs. 2, innerbetriebliche Leistungsverrechnung)

Erfassung, Bewertung und Zuordnung der sekundären Kosten (§ 5 Abs. 2, innerbetriebliche Leistungsverrechnung)

§ 33.

(1) Die von den einzelnen Kostenstellen erbrachten innerbetrieblichen Leistungen sind anderen Kostenstellen zu verrechnen. Die innerbetriebliche Leistungsverrechnung zwischen den Kostenstellen hat grundsätzlich nach dem Verbrauch an innerbetrieblichen Leistungen zu erfolgen. Ist der tatsächliche Verbrauch an innerbetrieblichen Leistungen im Einzelnen feststellbar, dann ist die innerbetriebliche Leistungsverrechnung grundsätzlich nach dem Ausgleichsumlageverfahren durchzuführen. Ist die Feststellung des tatsächlichen Verbrauches an innerbetrieblichen Leistungen im Einzelnen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, dann ist die innerbetriebliche Leistungsverrechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten vorzunehmen.

(2) Beim Ausgleichsumlageverfahren sind die innerbetrieblichen Leistungen von der leistenden Kostenstelle unter Angabe der empfangenden Kostenstelle(n) in den Aufzeichnungen für abgegebene innerbetriebliche Leistungen (§ 21) laufend aufzuzeichnen und mit einem Verrechnungspreis zu bewerten. Die Kalkulation der Verrechnungspreise hat nach Erfahrungswerten in gesonderten Hilfsrechnungen zu erfolgen. Die zu verrechnenden Leistungseinheiten (Leistungsbezugsgrößen) und deren Verrechnungspreise sind in eindeutiger Weise festzulegen. Kostenminderungen (Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen) der im Handbuch (§ 37) genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen. Am Ende des Kalenderjahres sind für jede Kostenstelle, die Leistungen für eine oder mehrere andere Kostenstellen erbringt, die entstandenen Kosten mit der Summe der verrechneten Kosten zu saldieren. Die sich ergebende Unter- oder Überdeckung ist im Verhältnis der verrechneten Kosten bei den empfangenden Kostenstellen durch Zu- oder Abrechnung dann zwingend auszugleichen, wenn der Unter- oder Überdeckungsbetrag den im Handbuch (§ 37) festgelegten Prozentsatz des von den leistenden Kostenstellen intern zu verrechnenden Kostenbetrages übersteigt. Unter- oder Überdeckungsbeträge, die den im Handbuch (§ 37) festgelegten Prozentsatz des von den leistenden Kostenstellen intern zu verrechnenden Kostenbetrages nicht übersteigen, müssen nicht zwingend ausgeglichen werden. In diesen Fällen müssen die Unter- oder Überdeckungsbeträge im Kostennachweis (§ 34 Abs. 1) der leistenden Kostenstelle gesondert ausgewiesen werden.

(3) Wenn im Kostennachweis (§ 34 Abs. 1) einer oder mehrerer Kostenstellen Unter- oder Überdeckungsbeträge ausgewiesen werden, sind die Endkosten der gesamten Krankenanstalt möglichst verursachungsgerecht auf die Bereiche stationär, ambulant und Nebenkostenstellen aufzuteilen und im Sammel-Kostennachweis zu melden.

(4) Bei der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten sind die der leistenden Kostenstelle erwachsenen Kosten am Ende des Kalenderjahres nach Anteilsprozentsätzen auf die empfangende(n) Kostenstelle(n) umzulegen. Dabei sind Kostenminderungen (Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen) der im Handbuch (§ 37) genannten Art bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen. Die Anteilsprozentsätze sind nach folgender Formel zu ermitteln:

Anteilsprozentsatz =

Maßzahl des Schlüssels der empfangenden x 100

Summe der Maßzahl sämtlicher diese Leistung empfangenden Kostenstellen

  

Unter Schlüssel ist die für die Leistungszurechnung maßgebende Messeinheit zu verstehen (zB bei Reinigung: Nettogrundrissfläche in m2, bei Beheizung: Raumkubatur in m3). Unter Maßzahl ist die Anzahl der Messeinheiten zu verstehen (zB Nettogrundrissfläche 180 m2).

(5) Am Ende des Kalenderjahres sind die nach Abs. 2 ermittelten Unter- oder Überdeckungen, sofern diese nicht im Kostennachweis (§ 34 Abs. 1) ausgewiesen werden, bzw. die Kosten der Kostenstellen, die nach Abs. 4 weiterverrechnet werden, stufenweise den Endkostenstellen zuzurechnen. Bei der stufenweisen Weiterverrechnung sind die Kostenstellen so zu reihen, dass jede Kostenstelle in der Reihe möglichst nur Abnehmer der vorangehenden und Lieferer der nachfolgenden Kostenstelle(n) ist. Eine Empfehlung für diese Reihung ist in Anhang F des Handbuches (§ 37) dargestellt.

Schlagworte

Unterdeckung, Zurechnung, Unterdeckungsbetrag

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048678

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