Kalkulatorische Kosten
§ 32.
(1) Für die in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 des MLV angeführten Anlagegüter (§ 18) sind für die Dauer ihrer Nutzung jährlich kalkulatorische Abschreibungskosten nach der Methode gleich bleibender (linearer) Abschreibungen zu errechnen. Die Abschreibungskosten ergeben sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vervielfacht mit den im MLV [Anhang B des Handbuches (§ 37)] festgelegten Abschreibungssätzen, sofern nicht die handelsrechtlichen planmäßigen wirtschaftlichen Nutzungsdauern in der Kostenrechnung zur Anwendung kommen bzw. nicht die handelsrechtlichen planmäßigen Abschreibungen als Abschreibungskosten von der Finanzbuchführung in die Kostenrechnung übernommen bzw. übergeleitet werden. Ab 1. Jänner 2008 gelten die von der einzelnen Krankenanstalt für sich für die Finanzbuchführung bzw. für die Bilanzierung festgelegten Nutzungsdauern (Abschreibungsdauern) auch für die Kostenrechnung.
(2) Sie sind auch dann anzusetzen, wenn das jeweilige Anlagegut keinen Restwert bzw. Restbuchwert mehr hat aber weiter genutzt wird; diese Abschreibungskosten sind zusätzlich gesondert gemäß Anhang H des Handbuches (§ 37) auszuweisen (§ 39 Abs. 2 Z 4).
(3) Änderungen der Wiederbeschaffungskosten sind mit dem Ziel der realen Substanzerhaltung in Form von kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen. Diese sind durch Multiplikation des halben Anschaffungs- und Herstellungskostenwertes am Ende des Kalenderjahres mit einem vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekannt gegebenen Zinssatz zu ermitteln (§ 39 Abs. 2 Z 5).
(4) Werden Anlagegüter ausgeschieden oder endgültig stillgelegt, sind vorhandene Restwerte bzw. Restbuchwerte als Abschreibungen bei der entsprechenden Kostenstelle zu verrechnen; allfällige Veräußerungserlöse sind im Jahre der Veräußerung kostenmindernd bei der entsprechenden Kostenstelle zu berücksichtigen.
(5) Kalkulatorische Fremdleistungskosten, kalkulatorische Ge- und Verbrauchsgüterkosten, kalkulatorische Personalkosten, kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Wagnisse und andere kalkulatorische Kosten sind, soweit nicht andere Bewertungsmethoden festgelegt bzw. vorgeschrieben sind, mit den entsprechenden Marktpreisen zu bewerten und gemäß MLV den Kostenarten und kostenverursachungsgemäß den jeweiligen Kostenstellen zuzuordnen.
Schlagworte
Anschaffungskosten, Anschaffungskostenwert, Gebrauchsgüterkosten
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20003117
Dokumentnummer
NOR40086255
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)