Erstellen der Kostennachweise und des kalkulatorischen Anhangs
§ 34.
(1) Für jedes Kalenderjahr und für jede Kostenstelle, der in eindeutiger Weise ein Funktionscode zuzüglich Subcode [Anhang C des Handbuches (§ 37)] zuzuordnen ist, ist ein Kostennachweis zu erstellen. Der Kostennachweis hat die in einer Kostenstelle angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anhang G des Handbuches (§ 37) dargestellten Gliederung sowie den Posten „Kostenminderungen“ zu enthalten.
(2) Für jedes Kalenderjahr und für jede Krankenanstalt ist ein Sammel-Kostennachweis zu erstellen. Der Sammel-Kostennachweis hat die in der Krankenanstalt angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anhang H des Handbuches (§ 37) dargestellten Gliederung sowie den Posten „Kostenminderungen“ zu enthalten.
(3) Für jedes Kalenderjahr ist von jeder Krankenanstalt ein kalkulatorischer Anhang unter Beachtung des Grundsatzes der Klarheit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit zu erstellen. Der kalkulatorische Anhang für die einzelne Krankenanstalt besteht jedenfalls aus der Darstellung
- 1. der Kostenminderungen in der im Handbuch (§ 37) dargestellten Gliederung,
- 2. des kalkulatorischen Anlagenspiegels nach dem im Handbuch dargestellten Schema (§ 39 Abs. 2 Z 2),
- 3. der Allgemeinen Kostenbereiche nach den im Handbuch festgelegten Definitionen und Berechnungsanweisungen und
- 4. ausgewählter Kosten in der im Handbuch (§ 37) dargestellten Gliederung.
Die Festlegung des kalkulatorischen Anhangs und seiner Teile und deren inhaltliche Details und der sonstigen Regelungen erfolgt durch das vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebene Handbuch (§ 37).
(4) Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, die Kostennachweise der Kostenstellen und der kalkulatorische Anhang mit seinen im Handbuch (§ 37) festgelegten Teilen gehören zum Berichtssystem einer Krankenanstalt. Für externe Berichtszwecke werden sie regelmäßig als Jahresbericht erstellt. Sie stellen dann Standardberichte dar, deren Inhalt und Form durch das Handbuch (§ 37) festgelegt sind. Sie sind nach dem Grundsatz ordnungsmäßiger Berichterstattung nach den Prinzipien der Vollständigkeit, Richtigkeit, Klarheit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erstellen und zeitgerecht an die Berichtsadressaten (§ 35 Abs. 1) zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017
Gesetzesnummer
20003117
Dokumentnummer
NOR40048679
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)