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§ 35 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Vorlage der Ergebnisse der Kostenrechnung

§ 35.

(1) Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten [Anhang H des Handbuches (§ 37)], die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen [Anhang G des Handbuches (§ 37)], der kalkulatorische Anhang (§ 34 Abs. 3) mit seinen im Handbuch festgelegten Teilen [Anhang I des Handbuches (§ 37)] sowie der Kostenstellenplan (§ 11) sind auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und bis 30. April des Folgejahres dem Landeshauptmann zu übermitteln. Der Landeshauptmann hat diese Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in die Datenübermittlung und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig.

(2) Die Meldungen bzw. Berichte nach Abs. 1 haben zusammen mit den Statistikdaten und den Diagnose- und Leistungsdaten zu erfolgen (gemeinsame Datenmeldung). Beim Landeshauptmann liegt die Zuständigkeit für die Prüfung (vor allem Vollständigkeits- und Richtigkeitsprüfungen durch Plausibilitätsprüfungen) der Kostenrechnungs-, Statistik- sowie Diagnose- und Leistungsdaten nach vorgegebenen Prüfkriterien (Plausibilitätsprüfprogramme), auch durch Quervergleiche der Daten. Die gemeinsamen Datenmeldungen erfolgen im Rahmen der Meldung der Statistikdaten nach der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten.

(3) Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten, und die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen, und der kalkulatorische Anhang mit seinen im Handbuch festgelegten Teilen sind in elektronischer Form zu übermitteln.

(4) Die Art der Datenübermittlung hat der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl. II Nr. 639/2003, in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen.

(5) Über Verlangen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Gesundheit und Frauen sind auch die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten [Anhang G des Handbuches (§ 37)], und die Kostenstellenbeschreibungen (§ 12) dem Landeshauptmann vorzulegen, von diesem zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und vom Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen umgehend vorzulegen.

(6) Die Kostennachweise und die Sammel-Kostennachweise, der kalkulatorische Anhang, der Betriebsüberleitungsbogen, der Kostenstellenplan und die Kostenstellenbeschreibungen müssen mindestens sieben Jahre ab Ende der Kostenrechnungsperiode aufbewahrt werden.

Schlagworte

Diagnosedaten, Vollständigkeitsprüfung, Kostenrechnungsdaten

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048680

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