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§ 12 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kostenstellenbeschreibung

§ 12.

Die Kostenstellen der einzelnen Krankenanstalten sind zu beschreiben. Die Kostenstellenbeschreibung hat mindestens zu enthalten:

  1. 1. die Kostenstellenbezeichnung und den sechsstelligen Funktionscode zuzüglich einem zweistelligen Subcode,
  2. 2. die Kostenstellennummer für die Kostenrechnung,
  3. 3. den Kostenstellenverantwortlichen und seinen Stellvertreter,
  4. 4. die Angabe der Funktionen der Kostenstelle und der zur Erfüllung dieser Funktionen vorhandenen Spezialeinrichtungen und
  5. 5. die Angabe jener Funktionen, die über den gewöhnlichen Rahmen der Kostenstelle hinausgehen.

    Ein Muster einer Kostenstellenbeschreibung ist in Anhang E des Handbuches (§ 37) dargestellt.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048657

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