Kostenstellenbeschreibung
§ 12.
Die Kostenstellen der einzelnen Krankenanstalten sind zu beschreiben. Die Kostenstellenbeschreibung hat mindestens zu enthalten:
- 1. die Kostenstellenbezeichnung und den sechsstelligen Funktionscode zuzüglich einem zweistelligen Subcode,
- 2. die Kostenstellennummer für die Kostenrechnung,
- 3. den Kostenstellenverantwortlichen und seinen Stellvertreter,
- 4. die Angabe der Funktionen der Kostenstelle und der zur Erfüllung dieser Funktionen vorhandenen Spezialeinrichtungen und
- 5. die Angabe jener Funktionen, die über den gewöhnlichen Rahmen der Kostenstelle hinausgehen.
Ein Muster einer Kostenstellenbeschreibung ist in Anhang E des Handbuches (§ 37) dargestellt.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20003117
Dokumentnummer
NOR40048657
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