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§ 13 Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Mehrfach-Abwicklung

§ 13.

Wickelt ein Zahlungssystem Transaktionen ab, aus denen Mehrfachverpflichtungen erwachsen (zum Beispiel Wertpapier- oder Devisengeschäfte), hat es das Erfüllungsrisiko zu eliminieren, indem es die endgültige Abwicklung einer Verpflichtung von der endgültigen Abwicklung der anderen Verpflichtung abhängig macht.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253718

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