vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Regelungen bei Teilnehmerausfällen

§ 14.

Ein Zahlungssystem hat wirksame und klar definierte Regelungen und Verfahren für den Umgang mit dem Ausfall eines Teilnehmers zu etablieren. Diese Regelungen und Verfahren sind derart auszugestalten, dass ein Zahlungssystem Verluste und Liquiditätsengpässe rechtzeitig begrenzen und seinen Verpflichtungen weiterhin nachkommen kann.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253719

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)