Mehrfach-Abwicklung
§ 13.
Wickelt ein Zahlungssystem Transaktionen ab, aus denen Mehrfachverpflichtungen erwachsen (zum Beispiel Wertpapier- oder Devisengeschäfte), hat es das Erfüllungsrisiko zu eliminieren, indem es die endgültige Abwicklung einer Verpflichtung von der endgültigen Abwicklung der anderen Verpflichtung abhängig macht.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
20012300
Dokumentnummer
NOR40253718
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