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§ 12 Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Barausgleich

§ 12.

Der Barausgleich vonseiten eines Zahlungssystems hat je nach Verfügbarkeit und Praktikabilität über Zentralbankkonten zu erfolgen. Im Falle der Abwicklung über Konten bei einem Kreditinstitut hat ein Zahlungssystem für die Minimierung und strenge Kontrolle der Kredit- und Liquiditätsrisiken zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253717

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