Unwiderruflichkeit
§ 11.
Ein Zahlungssystem hat für eine klare und unwiderrufliche Abwicklung, spätestens bis zum Ende des Valutatages zu sorgen. Wo erforderlich bzw. zweckmäßig, hat das Zahlungssystem die unwiderrufliche Abwicklung taggleich bzw. in Echtzeit anzubieten.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
20012300
Dokumentnummer
NOR40253716
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