Barausgleich
§ 12.
Der Barausgleich vonseiten eines Zahlungssystems hat je nach Verfügbarkeit und Praktikabilität über Zentralbankkonten zu erfolgen. Im Falle der Abwicklung über Konten bei einem Kreditinstitut hat ein Zahlungssystem für die Minimierung und strenge Kontrolle der Kredit- und Liquiditätsrisiken zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
20012300
Dokumentnummer
NOR40253717
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