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§ 13 ISBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2018

Aufsichtsorgan

§ 13.

(1) Das Aufsichtsorgan besteht aus vier Mitgliedern, wobei jeweils ein Mitglied von

  1. 1. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit,
  2. 2. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit,
  3. 3. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowie
  4. 4. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
  1. f ür die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.

(2) Sinngemäß sind anzuwenden:

  1. 1. die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 7 auch auf die Mitglieder des Aufsichtsorganes, wobei die Vorsitzführung im Aufsichtsorgan
  1. a) einem gemäß Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglied obliegt, wenn ein gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (§ 10 Abs. 6 Z 1) und
  2. b) einem gemäß Abs. 1 Z 1 bestellten Mitglied obliegt, wenn ein gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (§ 10 Abs. 6 Z 2) und
  1. 2. die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des Aufsichtsorganes.

(3) Eine Abberufung des Aufsichtsorganes oder einzelner Mitglieder des Aufsichtsorganes durch den Stiftungsvorstand ist nicht zulässig.

(4) Die Aufgaben des Aufsichtsorganes sind:

  1. 1. die Aufgaben des Aufsichtsorganes gemäß § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 BStFG 2015, wobei § 21 Abs. 9 Z 13 BStFG 2015 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass in der Geschäftsordnung
  1. a) jedenfalls Vertretungsregelungen für den Stiftungsvorstand festzuhalten sind und
  2. b) dem Aufsichtsorgan sonstige Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind, übertragen werden können,
  1. 2. die Überwachung
  1. a) der Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit sowie der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage bei den Entscheidungen des Stiftungsrates,
  2. b) der Geschäftsentwicklung der Stiftung,
  3. c) des Risikomanagements der Stiftung sowie
  4. d) der Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsorganes,
  1. 3. die Beschlussfassung über
  1. a) die Wertgrenze für Geschäfte von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015,
  2. b) die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten gemäß § 8 Abs. 5,
  3. c) die angemessene Entschädigung der OeAD-GmbH und der Agenturen gemäß § 8 Abs. 8,
  4. d) den Corporate-Governance-Bericht gemäß § 9 Abs. 3 Z 9,
  5. e) die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes gemäß § 9 Abs. 4 sowie
  6. f) die Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien,
  1. 4. die Zustimmung
  1. a) zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben, wie insbesondere der Ausstattung von Substiftungen mit Vermögen gemäß § 4 Abs. 5,
  2. b) zum Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
  3. c) zu Investitionen, die in der Geschäftsordnung bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
  4. d) zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Geschäftsordnung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
  5. e) zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, sowie
  6. f) zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsorganes, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsorgan gegenüber der Stiftung oder einem allfälligen Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Aufsichtsorganes ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,
  1. 5. die Vertretung der Stiftung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand, dem Stiftungsrat oder Mitgliedern des Stiftungsrates sowie
  2. 6. die Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsorganes und deren Behandlung.

(5) Mitglieder des Aufsichtsorganes sowie des Stiftungsrates dürfen unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes unverzüglich das Aufsichtsorgan einberuft. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.

(6) Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des Abs. 4 Z 5 von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.

Schlagworte

Risikomanagementrichtlinie

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40202257

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