Stiftungsprüferin oder Stiftungsprüfer
§ 12.
(1) Das Aufsichtsorgan (§ 13) hat im Sinne des § 19 Abs. 3 BStFG 2015 mindestens eine Stiftungsprüferin oder einen Stiftungsprüfer zu bestellen.
(2) Die gemäß Abs. 1 bestellten Personen haben die Aufgaben des Stiftungs- oder Fondsprüfers nach den Bestimmungen des BStFG 2015 wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20009787
Dokumentnummer
NOR40190546
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