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§ 5 BStFG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Geschäftsführung und Vertretung

§ 5.

(1) Mit der Führung der Geschäfte darf nur eine natürliche Person betraut werden, die der Bestellung zugestimmt hat. Ausgeschlossen sind Personen, die nicht vertrauenswürdig sind. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen haben ihre Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt gewissenhafter Geschäftsleiter zu erfüllen.

(2) Sieht die Gründungserklärung nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.

(3) Sieht die Gründungserklärung nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung der Stiftung oder des Fonds sind die Organwalter allein befugt.

(4) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In der Gründungserklärung vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.

(5) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit der Stiftung oder dem Fonds (Insichgeschäfte) können, sofern es sich um Geschäfte untergeordneter Bedeutung handelt, mit Zustimmung eines anderen zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters geschlossen werden. Für andere Insichgeschäfte ist

  1. 1. die Zustimmung des Aufsichtsorgans,
  2. 2. wenn kein Aufsichtsorgan bestellt ist, die Zustimmung des Stiftungs- oder Fondsprüfers, und
  3. 3. wenn kein Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt ist, die Zustimmung aller Rechnungsprüfer
  1. notwendig.

Schlagworte

Stiftungsprüfer

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40189391

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