Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 13
Auf Verlangen der Bundesanstalt sind
- 1. von den Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 3 die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Preise und preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen im Bereich des Straßenbaus, Brückenbaus und Sonstigen Tiefbaus erforderlich sind, bis spätestens zu den in § 3 Abs. 2 Z 3 festgelegten Stichtagen und
- 2. von den Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 die Bau-Ausschreibungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten
unentgeltlich und, wenn in elektronisch lesbarer Form vorhanden, elektronisch zu übermitteln.
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