Erhebungsunterlagen
§ 12.
Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zu den in § 11 Abs.1 genannten Fristen für die jeweilige Erhebung der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Gesetzesnummer
20005364
Dokumentnummer
NOR40216745
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