Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 11
(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und
- 1. im Falle von § 1 Z 1 bis zum 25. des Berichtsmonats,
- 2. im Falle von § 1 Z 2 für den Hochbau bis 1 Woche nach dem jeweiligen Stichtag der Erhebung,
- 3. im Falle von § 1 Z 5 bis zum 14. des dem Berichtsmonat folgenden Monats und
- 4. im Falle von § 1 Z 6 bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats
der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Z 2 verpflichtet, die Bau-Ausschreibungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten an die Bundesanstalt zu übermitteln.
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