Auskunftspflicht
§ 10
(1) Bei der Erhebung der Indizes gemäß § 1 Z 1, 2, 5 und 6 besteht Auskunftspflicht.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 4 im eigenen Namen betreiben, die gemäß § 7 ausgewählt wurde.
(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
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