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§ 14 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Berechnung der Preisindizes

§ 14.

Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen:

  1. 1. für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 erhobenen Daten;
  2. 2. für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 bis 8 erhobenen Daten;
  3. 3. für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 6 und 7 erhobenen Daten;
  4. 4. für die Indizes der Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich die gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich,
  5. 5. für die Indizes der Erzeugerpreise von Dienstleistungen die gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bis 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40242518

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