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§ 5 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Erhebungsmerkmale

§ 5.

(1) Es sind zu erheben:

  1. 1. die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von im Großhandel verkauften Sachgütern und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;
  2. 2. die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen;
  3. 3. die vertraglich vereinbarten Preise und
  1. 4. die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von ab Werk im Inland und im Export verkauften Sachgütern;
  2. 5. die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise (Transaktionspreise) und preisbestimmenden Merkmale von im Inland und im Export abgesetzten Dienstleistungen;
  3. 6. die produktspezifischen Anteile von Sachgütern und Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit;
  4. 7. die branchenspezifischen Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen, soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, durch die Bundesanstalt erhoben werden;
  5. 8. die branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor.

(2) Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung.

(3) Die Preise gemäß Abs. 1 sind ohne Umsatzsteuer abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Sachgütern (Abs. 1 Z 4) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.

Schlagworte

Planungskosten, Transportkosten

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40242515

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