Periodizität, Erhebungsstichtag, Erhebungszeitraum
§ 3.
- 1. die Großhandelspreise, die Erzeugerpreise von
- Sachgütern und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7, sowie die Baukosten monatlich;
- 2. die Preise für Ausrüstungsgüter sowie die Baupreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;
- 3. die Preise für Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;
- 4. die branchenspezifischen Strukturdaten im Bausektor gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau zum Zweck der Warenkorbrevision in 5-jährigen Abständen.
(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist
- 1. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats,
- 2. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 der 15. des 2. Monats jedes Quartals,
- 3. für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus
- abweichend von Z 2 der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.
(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 der Stichtag auf einen Sonn- und Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.
(4) Die Erhebung gemäß Abs. 1 Z 4 hat alle 5 Jahre über den Zeitraum des Basisjahres (jedes Kalenderjahr, das mit den Ziffern 0 oder 5 endet) sowie des diesem vorangehenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022
Gesetzesnummer
20005364
Dokumentnummer
NOR40242513
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)