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§ 2 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. Sachgüter:
  1. a) Produkte gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung sowie
  2. b) Güter gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter – ÖCPA 2015 – Abschnitte B bis E;
  1. 2. Dienstleistungen: Dienstleistungen der Abschnitte H bis N gemäß der ÖNACE 2008;
  2. 3. branchenspezifische Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen: Informationen über die relative Bedeutung von Sachgütern und Dienstleistungen im gesamten Produktions-, Handels- und Investitionsspektrum von Meldeeinheiten und Branchen, die es erlauben, eine selektive Auswahl von Produkten und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen;
  3. 4. branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor: Informationen über die relative Bedeutung von Einzelleistungen und Leistungsgruppen gemäß Bauleistungsbeschreibungen anhand von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen, die die Leistungen, Mengen und Preise des Auftragnehmers enthalten und die es erlauben, eine selektive Auswahl von Bauleistungen und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen.

Schlagworte

Produktionsspektrum, Handelsspektrum

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40242512

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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