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§ 3 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Periodizität, Erhebungsstichtag, Erhebungszeitraum

§ 3.

(1) Es sind zu erheben:

  1. 1. die Großhandelspreise, die Erzeugerpreise von
  1. 2. die Preise für Ausrüstungsgüter sowie die Baupreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;
  2. 3. die Preise für Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;
  3. 4. die branchenspezifischen Strukturdaten im Bausektor gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau zum Zweck der Warenkorbrevision in 5-jährigen Abständen.

(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist

  1. 1. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats,
  2. 2. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 der 15. des 2. Monats jedes Quartals,
  3. 3. für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus

(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 der Stichtag auf einen Sonn- und Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.

(4) Die Erhebung gemäß Abs. 1 Z 4 hat alle 5 Jahre über den Zeitraum des Basisjahres (jedes Kalenderjahr, das mit den Ziffern 0 oder 5 endet) sowie des diesem vorangehenden Kalenderjahres zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40242513

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