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§ 13 BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

früher § 13a

ABSCHNITT IIa

BERICHT DER BUNDESREGIERUNG ÜBER DIE LAGE DER MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN IN ÖSTERREICH

§ 13.

(1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Lage der Menschen mit Behinderungen in Österreich zu erstellen.

(2) Im Sinne des § 1 ist insbesondere zu berichten über

  1. 1. die Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und deren Auswirkungen,
  2. 2. die Auswirkungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGBl. I Nr. 82/2005),
  3. 3. die Tätigkeit des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin (Abschnitt IIb),
  4. 4. die in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNBehindertenrechtskonvention, BGBl. III Nr. 105/2006) getroffenen Maßnahmen.

(3) Die Bundesregierung hat den Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

früher § 13a

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40263936

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