§ 13 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 13.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,

  1. 1. wenn es dies beantragt;
  2. 2. wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
  3. 3. wenn das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.