§ 13.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,
- 1. wenn es dies beantragt;
- 2. wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
- 3. wenn das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.