§ 13 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 13.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,

  1. 1. wenn es dies beantragt;
  2. 2. wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
  3. 3. wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.