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§ 12 TBWG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2025

§ 12

Strafbestimmungen

(1) Wer

  1. a) entgegen den Bestimmungen der §§ 3, 4 oder 8 Abs. 3 einen Bienenstand hält,
  2. b) einem Verbot aufgrund einer Verordnung nach § 9 Abs. 3 oder nach § 9a Abs. 1 zuwiderhandelt,
  3. c) die Durchführung einer Kontrolle nach § 10 Abs. 1 lit b und 2 behindert oder vereitelt,
  4. d) dem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder der Entfernung des Bienenstandes nach § 11 nicht nachkommt,

(2) Wer

  1. a) einer ihm nach § 6 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt,
  2. b) einer ihm nach § 7 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt oder Raubbienen tötet,
  3. c) einer ihm nach § 9 Abs. 1 oder 2 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt,
  4. d) einer ihm nach § 9a Abs. 4 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt,

21.11.2025

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