§ 12
Strafbestimmungen
- a) entgegen den Bestimmungen der §§ 3, 4 oder 8 Abs. 3 einen Bienenstand hält,
- b) einem Verbot aufgrund einer Verordnung nach § 9 Abs. 3 oder nach § 9a Abs. 1 zuwiderhandelt,
- c) die Durchführung einer Kontrolle nach § 10 Abs. 1 lit b und 2 behindert oder vereitelt,
- d) dem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder der Entfernung des Bienenstandes nach § 11 nicht nachkommt,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.
- a) einer ihm nach § 6 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt,
- b) einer ihm nach § 7 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt oder Raubbienen tötet,
- c) einer ihm nach § 9 Abs. 1 oder 2 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt,
- d) einer ihm nach § 9a Abs. 4 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.
21.11.2025
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