§ 13
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Landwirtschaftskammer ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(4) Die nach Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind: Von den Bienenhaltern, (künftigen) Betreibern einer Reinzuchtbelegstelle, Erhaltungszüchtern, den nach § 10 Abs. 2 beauftragten Kontrollorganen und den Grundeigentümern bzw. Verfügungsberechtigten nach § 11 Abs. 1 die Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, geographische Standortdaten und Daten zum Nachweis der Erfüllung der Aufgaben nach § 10 Abs. 1.
(5) Die Landwirtschaftskammer darf Daten nach Abs. 4 dem Amt der Tiroler Landesregierung zur Ausübung des Weisungs- und Aufsichtsrechts nach § 10 Abs. 1 und den Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erlassung eines Bescheides nach § 11 oder der Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 12 erforderlich ist.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf Bescheide nach § 11 der Landwirtschaftskammer übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist.
(7) Die nach Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(8) Als Identifikationsdaten gelten:
- a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel und
- b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a oder von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(10) Die im Abs. 4 genannten Personen haben den Verantwortlichen nach den Abs. 1, 2 und 3 die jeweils erforderlichen Daten bekannt zu geben.
21.11.2025
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