vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 TBWG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

§ 10

Mitwirkung der Landwirtschaftskammer

(1) Die Landwirtschaftskammer hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes

  1. a) durch fachliche Beratung der Bienenhalter und
  2. b) durch wiederkehrende Kontrollen der Bienenstände
  1. im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuwirken. Die Landwirtschaftskammer wird dabei im übertragenen Wirkungsbereich tätig und ist an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Den von der Landwirtschaftskammer mit der Kontrolle nach Abs. 1 lit. b beauftragten Organen ist das Betreten der in Betracht kommenden Grundstücke zur Kontrolle von Bienenständen zu gestatten.

(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 ist die Landwirtschaftskammer zu hören.

03.01.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte