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§ 9a TBWG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2025

§ 9a

Erhaltungszuchtgebiete

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Gebiete, in denen schützenswerte oder vom Aussterben bedrohte autochthone Bienenrassen vorkommen, zu Erhaltungszuchtgebieten für diese Bienenrassen erklären, wenn deren Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist und vom jeweiligen Erhaltungszüchter ein Nachweis über die Schutzwürdigkeit sowie ein Erhaltungszuchtprogramm vorgelegt werden.

(2) In Erhaltungszuchtgebieten sind verboten:

  1. a) das Aufstellen und das Halten von Bienenständen anderer Bienenrassen als jener, für die das Erhaltungszuchtgebiet festgelegt wird,
  2. b) die Bienenwanderung im Sinn des § 5 mit Bienenstöcken anderer Bienenrassen als jener, für die das Erhaltungszuchtgebiet festgelegt wird.

(3) Die Landesregierung hat Verordnungen nach Abs. 1 periodisch im Abstand von höchstens zehn Jahren zu evaluieren. Der Erhaltungszüchter hat zu diesem Zweck der Landesregierung nach schriftlicher Aufforderung einen Nachweis über die gegenwärtige Schutzwürdigkeit der Bienenrasse sowie allenfalls ein aktualisiertes Erhaltungszuchtprogramm vorzulegen.

(4) Der Erhaltungszüchter hat die Zuchtarbeit entsprechend dem Erhaltungszuchtprogramm fachgemäß durchzuführen. Der Erhaltungszüchter hat der Landesregierung Änderungen des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 unverzüglich anzuzeigen.

21.11.2025

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